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Viele nachhaltige ETFs großer Fondsanbieter werden ab Januar 2023 voraussichtlich herabgestuft. Von der vormals „dunkelgrünen“ Artikel 9 Variante auf „hellgrün“ Artikel 8. Haben Anbieter etwa festgestellt, dass Ihre angebotenen ETFs doch nicht so grün sind wie sie scheinen oder ist das der konservative Ansatz, um ab Januar mit einer neuen EU-Vorschrift im Einklang zu sein?

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Seit 10. März 2021 ist die EU-Verordnung über „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (SFDR)[1] in Kraft getreten. Die SFDR verpflichtet Fondsgesellschaften – also die Emittenten von Fonds – Nachhaltigkeitskriterien (auch ESG-Kriterien) offenzulegen, damit wir Verbraucher zukünftig unterscheiden können, ob oder wie „nachhaltig“ ein Finanzprodukt ist (bzw. scheint?).

Aber was bedeuten die s.g. SFDR-Kategorien „Artikel 6“, „Artikel 8“ und „Artikel 9“ und was unterscheidet diese?

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