Seit 10. März 2021 ist die EU-Verordnung über „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (SFDR)[1] in Kraft getreten. Die SFDR verpflichtet Fondsgesellschaften – also die Emittenten von Fonds – Nachhaltigkeitskriterien (auch ESG-Kriterien) offenzulegen, damit wir Verbraucher zukünftig unterscheiden können, ob oder wie „nachhaltig“ ein Finanzprodukt ist (bzw. scheint?).

Aber was bedeuten die s.g. SFDR-Kategorien „Artikel 6“, „Artikel 8“ und „Artikel 9“ und was unterscheidet diese?

1. Was ist die Offenlegungsverordnung (SFDR)

Die Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR) wurde am 27. November 2019 veröffentlicht und ist am 10. März 2021 in Kraft getreten und ist unter anderem Teil der „Sustainable Finance“ Initiative der Europäischen Kommission. Im deutschsprachigen Raum wird diese Verordnung (engl. Regulation) oftmals auch EU-Offenlegungsverordnung genannt. Gemeint ist damit die Verordnung (EU) 2019/2088 (Link unten im Quellenverzeichnis), welche, wie der Name impliziert, diverse Transparenzanforderungen und Offenlegungspflichten zu nachhaltigen Finanzprodukten beinhaltet.

Neben der Offenlegungsverordnung gibt es zusätzlich noch die Verordnung (EU) 2020/852 (oft auch kurz: Taxonomie-Verordnung)[2], welche zusätzliche Änderungen bzw. detailliertere Informationen zur SFDR beinhaltet. Die Taxonomie-Verordnung wurde am 18. Juni 2020 veröffentlicht und bestimmte Teile davon treten ab dem 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023 in Kraft.

Wen betrifft die SFDR?

Betroffen von den Anforderungen aus der SFDR sind vor allem s.g. „Finanzmarktteilnehmer“ zu (siehe Art. 2, VO (EU) 2019/2088) – dazu zählen unter anderem Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute (z.B. Banken) und auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften (z.B. die Emittenten von Fonds und ETFs).

Wie ist die rechtliche Situation einer EU-Verordnung wie die SFDR?

Eine s.g. Regulation bzw. Verordnung wie die SFDR, welche im Amtsblatt der Europäischen Union als Rechtsvorschrift veröffentlicht wird, „ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen“[3]. Das bedeutet: Die festgelegten Vorschriften gelten auch ohne nationales (bspw. Deutsches) Gesetz.

Im Gegensatz dazu gibt es noch s.g. „Richtlinien“, welche von den einzelnen Ländern der EU als eigene Rechtsvorschrift umgesetzt werden – also nicht unmittelbar und verbindlich in jedem Mitgliedstaat gelten.

2. SFDR-Kategorie / -Klassifizierung

Eine für uns Verbraucher wichtige SFDR-Anforderung an Finanzinstitute, die in der EU Finanzprodukte anbieten, ist die Pflicht zur Klassifizierung bestimmter Finanzprodukte in „Nachhaltigkeitskategorien“ (SFDR-Kategorien) – beispielsweise für Fonds (und dazu zählen auch ETFs).

Diese Kennzeichnung erfolgt entweder auf den Websites der Fondsanbieter oder auch im Fondsprospekt (teilweise auch im Factsheet) zum jeweiligen Produkt.

Grundsätzlich wird zwischen drei SFDR-Kategorien unterschieden:

  1. Artikel 6
  2. Artikel 8
  3. Artikel 9

Vereinfachte Erklärung der SFDR-Kategorien gemäß VO (EU) 2019/2088 (Eigene Darstellung)

Artikel 6 – alle traditionellen Finanzprodukte

Gemäß Artikel 6 der SFDR müssen alle Fonds Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen, also „nachhaltige“ und „nicht-nachhaltige“ Fonds. Wenn Fonds nach „Artikel 6“ klassifiziert wurden, bedeutet das, dass diese keine oder nur in geringem Umfang Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und nicht unter die anderen zwei Kategorien „Artikel 8“ oder „Artikel 9“ fallen.

Artikel 8 – die hellgrünen oder ESG-Produkte

Fonds, die nach „Artikel 8“ eingestuft werden, sind Finanzprodukte, die „unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen“[1] bewerben. Vereinfacht ausgedrückt, Finanzprodukte, die Nachhaltigkeitsmerkmale aufweisen bzw. mit diesen beworben werden. Häufig werden diese auch als „hellgrün“ oder auch als „ESG-Produkte“ bezeichnet.

Artikel 9 – die dunkelgrünen oder Impact-Produkte

Fonds, klassifiziert nach „Artikel 9“, sind Finanzprodukte, mit denen ‚eine nachhaltige Investition angestrebt‘ wird. Etabliert hat sich unter anderem die vereinfachte Erklärung, dass eine Nachhaltigkeitswirkung angestrebt oder ein explizites Nachhaltigkeitsziel verfolgt wird. Im Fachjargon häufig auch als „dunkelgrün“ oder teilweise „Impact-Fonds“ bezeichnet.

3. (Noch) fehlt eine einheitliche Begriffsdefinition

Leider hat sich bisher noch kein einheitlicher Begriff für die drei Kategorien in der Praxis etabliert. Viele Fondsanbieter verwenden (noch?) unterschiedliche Begrifflichkeiten für die gleiche regulatorische Anforderung nach SFDR (siehe dazu auch die unten stehende Tabelle).

Darüber hinaus unterscheidet sich die Darstellung bzw. Offenlegung teilweise erheblich: Einige Anbieter nutzen Fußnoten und verweisen in Prosa auf die SFDR inklusive der jeweiligen Klassifizierung in den Fondsprospekten oder auf der Webseite (bzw. eine Kombination). Andere Anbieter verweisen eher prominent in den Eckdaten bzw. in einer tabellarischen Übersicht auf die jeweilige Kategorie.

Emittent / FondsgesellschaftBegriff für die SFDR Klassifizierung nach VO (EU) 2019/2088 in Prospekten oder Website
AmundiNachhaltigkeitskategorie
BNP ParibasSFDR article
Credit SuisseKeine Angabe in Fondsprospekt*
DEKAKeine Angabe in Fondsprospekt*
DWSProduktklassifizierung gemäß Verordnung (EU) 2019/2088
HSBCKeine Angabe in Fondsprospekt*
iShares / BlackrockSFDR-Klassifizierung
LyxorKeine Angabe in Fondsprospekt*
UBSIn Fußnote beschrieben.
VanguardIn Fußnote als „EU-SFDR“-Einstufung beschrieben.
Unterschiedliche Begriffe für die Klassifizierung nach Artikel 6, 8 und 9 der SFDR (Eigene Recherche, Stand: Juni 2021). *Basierend auf eigenen Recherchen zu einzelnen Stichproben verschiedener Aktien-Fonds.

Fazit

Seit März 2021 finden wir Verbraucher bei Fonds (z.B. ETFs) Hinweise zur Nachhaltigkeit des Finanzprodukts in Form von drei möglichen Ausprägungen: „Artikel 6“, „Artikel 8“ und „Artikel 9“. Meist sind diese auf den Websites der Anbieter oder in den Fondsprospekten bzw. Factsheets aufgeführt. Im Banken-Jargon sind häufig auch die Bezeichnungen „hellgrün“ (für Artikel 8 Fonds) und „dunkelgrün“ (für Artikel 9 Fonds) vorzufinden.

Auch wenn Verbrauchern mit Interesse für nachhaltige Finanzprodukte die Auswahl bzw. Vergleichbarkeit etwas erleichtert wird, ob bzw. wie „nachhaltig“ ein Finanzprodukt ist, gibt es aktuell (Juni 2021) noch keine einheitliche Bezeichnung für die Klassifizierung der „Nachhaltigkeit“. Einige Fondsgesellschaften verwenden den Begriff „SFDR Klassifizierung“ andere „SFDR Kategorie“ und teilweise gibt es auch exotischere Bezeichnungen wie „Produktklassifizierung gemäß Verordnung (EU) 2019/2088“.

Hoffentlich wird sich zukünftig ein einheitlicher Begriff für diese Art von Klassifizierung durchsetzen, damit wir Verbraucher bei den verschiedenen Anbietern einfacher die jeweilige Kategorie erkennen können.

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Anmerkungen & Quellen


Titelbild: Markus Spiske (Unsplash)

[1] Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj

[2] Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj

[3] Europäische Union: Verordnungen, Richtlinien udn sonstige Rechtsakte.
https://europa.eu/european-union/law/legal-acts_de