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Seit 10. März 2021 ist die EU-Verordnung über „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (SFDR)[1] in Kraft getreten. Die SFDR verpflichtet Fondsgesellschaften – also die Emittenten von Fonds – Nachhaltigkeitskriterien (auch ESG-Kriterien) offenzulegen, damit wir Verbraucher zukünftig unterscheiden können, ob oder wie „nachhaltig“ ein Finanzprodukt ist (bzw. scheint?).

Aber was bedeuten die s.g. SFDR-Kategorien „Artikel 6“, „Artikel 8“ und „Artikel 9“ und was unterscheidet diese?

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